Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
(AAB 2011)
Festgestellt vom Arbeitskreis für Honorarfragen und Auftragsbedingungen
bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und zur Anwendung
empfohlen vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit
Beschluss vom 8.3.2000, adaptiert vom Arbeitskreis für Honorarfragen
und Auftragsbedingungen am 23.5.2002, am 21.10.2004, am 18.12.2006,
am 31.8.2007, am 26.2.2008, am 30.6.2009, am 22.3.2010 sowie am
21.02.2011.
Präambel und Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe
gliedern sich in vier Teile: Der I. Teil betrifft Verträge, die
als Werkverträge anzusehen sind, mit Ausnahme von Verträgen über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der
Abgabenverrechnung; der II. Teil betrifft Werkverträge über die Führung
der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und der
Abgabenverrechnung; der III. Teil hat Verträge, die nicht Werkverträge
darstellen und der IV. Teil hat Verbrauchergeschäfte zum Gegenstand.
(2) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt, dass, falls einzelne
Bestimmungen unwirksam sein sollten, dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
(3) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt weiters, dass der zur
Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigte verpflichtet ist,
bei der Erfüllung der vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung vorzugehen. Er ist berechtigt, sich zur
Durchführung des Auftrages hiefür geeigneter Mitarbeiter zu bedienen.
(4) Für alle Teile der Auftragsbedingungen gilt schließlich, dass
ausländisches Recht vom Berufsberechtigten nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen ist.
(5) Die in der Kanzlei des Berufsberechtigten erstellten Arbeiten können
nach Wahl des Berufsberechtigten entweder mit oder ohne elektronische
Datenverarbeitung erstellt werden. Für den Fall des Einsatzes von
elektronischer Datenverarbeitung ist der Auftraggeber, nicht der
Berufsberechtigte, verpflichtet, die nach den DSG notwendigen
Registrierungen oder Verständigungen vorzunehmen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter des Berufsberechtigten
während und binnen eines Jahres nach Beendigung des
Auftragsverhältnisses nicht in seinem Unternehmen oder in einem ihm
nahestehenden Unternehmen zu beschäftigen, widrigenfalls er sich zur
Bezahlung eines Jahresbezuges des übernommenen Mitarbeiters an den
Berufsberechtigten verpflichtet.
I.TEIL
1. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des I. Teiles gelten für Verträge über
(gesetzliche und freiwillige) Prüfungen mit und ohne Bestätigungsvermerk,
Gutachten, gerichtliche Sachverständigentätigkeit, Erstellung von Jahresund
anderen Abschlüssen, Steuerberatungstätigkeit und über andere im
Rahmen eines Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten mit Ausnahme
der Führung der Bücher, der Vornahme der Personalsachbearbeitung und
der Abgabenverrechnung.
(2) Die Auftragsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist. Darüber hinaus sind sie
mangels anderer Vereinbarung Auslegungsbehelf.
(3) Punkt 8 gilt auch gegenüber Dritten, die vom Beauftragten zur
Erfüllung des Auftrages im Einzelfall herangezogen werden.
2. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden
beruflichen schriftlichen als auch mündlichen Äußerung, so ist der
Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den
Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen
hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages.
(3) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als
nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten
unterschrieben anzusehen.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers; Vollständigkeitserklärung
(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem
Berufsberechtigten auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt
werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben
wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des Berufsberechtigten bekannt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dem Berufsberechtigten die Vollständigkeit
der vorgelegten Unterlagen sowie der gegebenen Auskünfte und
Erklärungen im Falle von Prüfungen, Gutachten und
Sachverständigentätigkeit schriftlich zu bestätigen. Diese
Vollständigkeitserklärung kann auf den berufsüblichen Formularen
abgegeben werden.
(3) Wenn bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und anderen
Abschlüssen vom Auftraggeber erhebliche Risken nicht bekannt gegeben
worden sind, bestehen für den Auftragnehmer insoweit keinerlei
Ersatzpflichten.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des
Berufsberechtigten gefährdet wird, und hat selbst jede Gefährdung dieser
Unabhängigkeit zu unterlassen. Dies gilt insbesondere für Angebote auf
Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu
übernehmen.
(2) Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten,
nämlich sein Name sowie Art und Umfang inklusive
Leistungszeitraum der zwischen Berufsberechtigten und
Auftraggeber vereinbarten Leistungen (sowohl Prüfungs- als auch
Nichtprüfungsleistungen) zum Zweck der Überprüfung des
Vorliegens von Befangenheits- oder Ausschließungsgründen iSd §§
271 ff UGB im Informationsverbund (Netzwerk), dem der
Berufsberechtigte angehört, verarbeitet und zu diesem Zweck an die
übrigen Mitglieder des Informationsverbundes (Netzwerkes) auch
ins Ausland übermittelt werden (eine Liste aller
Übermittlungsempfänger wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch
vom beauftragten Berufsberechtigten zugesandt). Hierfür entbindet
der Auftraggeber den Berufsberechtigten nach dem
Datenschutzgesetz und gem § 91 Abs 4 Z 2 WTBG ausdrücklich von
dessen Verschwiegenheitspflicht. Der Auftraggeber nimmt in diesem
Zusammenhang des Weiteren zur Kenntnis, dass in Staaten, die
nicht Mitglieder der EU sind, ein niedrigeres Datenschutzniveau als
in der EU herrschen kann. Der Auftraggeber kann diese Zustimmung
jederzeit schriftlich an den Berufsberechtigten widerrufen.
5. Berichterstattung und Kommunikation
(1) Bei Prüfungen und Gutachten ist, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, ein schriftlicher Bericht zu erstatten.
(2) Alle Auskünfte und Stellungnahmen vom Berufsberechtigten und
seinen Mitarbeitern sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen
oder schriftlich bestätigt werden. Als schriftliche Stellungnahmen gelten
nur solche, bei denen eine firmenmäßige Unterfertigung erfolgt. Als
schriftliche Stellungnahmen gelten keinesfalls Auskünfte auf
elektronischem Wege, insbesondere auch nicht per E-Mail.
(3) Bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten können
Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Berufsberechtigte
und seine Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die durch die elektronische
Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers. Dem Auftraggeber ist es
bewusst, dass bei Benutzung des Internet die Geheimhaltung nicht
gesichert ist. Weiters sind Änderungen oder Ergänzungen zu
Dokumenten, die übersandt werden, nur mit ausdrücklicher Zustimmung
zulässig.
(4) Der Empfang und die Weiterleitung von Informationen an den
Berufsberechtigten und seine Mitarbeiter sind bei Verwendung von
Telefon – insbesondere in Verbindung von automatischen
Anrufbeantwortungssystemen, Fax, E-Mail und anderen elektronischen
Kommunikationsmittel – nicht immer sichergestellt. Aufträge und wichtige
Informationen gelten daher dem Berufsberechtigten nur dann als
zugegangen, wenn sie auch schriftlich zugegangen sind, es sei denn, es
wird im Einzelfall der Empfang ausdrücklich bestätigt. Automatische
Übermittlungs- und Lesebestätigungen gelten nicht als solche
ausdrücklichen Empfangsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die
Übermittlung von Bescheiden und anderen Informationen über Fristen.
Kritische und wichtige Mitteilungen müssen daher per Post oder Kurier an
den Berufsberechtigten gesandt werden. Die Übergabe von Schriftstücken
an Mitarbeiter außerhalb der Kanzlei gilt nicht als Übergabe.
(5) Der Auftraggeber stimmt zu, dass er vom Berufsberechtigten
wiederkehrend allgemeine steuerrechtliche und allgemeine
wirtschaftsrechtliche Informationen elektronisch übermittelt bekommt. Es
handelt sich dabei nicht um unerbetene Nachrichten gemäß § 107 TKG.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Berufsberechtigten
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im
Rahmen des Auftrages vom Berufsberechtigten erstellten Berichte,
Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen
und dergleichen nur für Auftragszwecke (z.B. gemäß § 44 Abs 3 EStG
1988) verwendet werden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe beruflicher
schriftlicher als auch mündlicher Äußerungen des Berufsberechtigten an
einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des
Berufsberechtigten.
(2) Die Verwendung schriftlicher als auch mündlicher beruflicher
Äußerungen des Berufsberechtigten zu Werbezwecken ist unzulässig; ein
Verstoß berechtigt den Berufsberechtigten zur fristlosen Kündigung aller
noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
(3) Dem Berufsberechtigten verbleibt an seinen Leistungen das
Urheberrecht. Die Einräumung von Werknutzungsbewilligungen bleibt der
schriftlichen Zustimmung des Berufsberechtigten vorbehalten.
7. Mängelbeseitigung
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich
hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner beruflichen
schriftlicher als auch mündlicher Äußerung zu beseitigen, und verpflichtet,
den Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt,
auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung
zu verständigen.
(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von
Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind;
dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des
Berufsberechtigten bzw. – falls eine schriftliche Äußerung nicht
abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten
Tätigkeit des Berufsberechtigten.
(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung. Soweit darüber hinaus
Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Punkt 8.
8. Haftung
(1) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob
fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit beträgt die Ersatzpflicht des
Berufsberechtigten höchstens das zehnfache der
Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung gemäß §
11 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) in der jeweils geltenden
Fassung.
(3) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs
Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden
Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab
Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis
gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen
Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
(4) Gilt für Tätigkeiten § 275 UGB kraft zwingenden Rechtes, so gelten
die Haftungsnormen des § 275 UGB insoweit sie zwingenden Rechtes
sind und zwar auch dann, wenn an der Durchführung des Auftrages
mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtete Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.
(5) In Fällen, in denen ein förmlicher Bestätigungsvermerk erteilt wird,
beginnt die Verjährungsfrist spätestens mit Erteilung des
Bestätigungsvermerkes zu laufen.
(6) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines
Daten verarbeitenden Unternehmens, durchgeführt und der Auftraggeber
hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Bedingungen des
Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der
Berufsberechtigte haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
(7) Eine Haftung des Berufsberechtigten einem Dritten gegenüber wird
bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen
durch den Auftraggeber ohne Zustimmung oder Kenntnis des
Berufsberechtigten nicht begründet.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht nur im Verhältnis
zum Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, soweit ihnen der
Berufsberechtigte ausnahmsweise doch für seine Tätigkeit haften sollte.
Ein Dritter kann jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen
allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die
Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten,
einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn
mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere
Dritte) geschädigt worden sind; Geschädigte werden nach ihrem
Zuvorkommen befriedigt.
9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz
(1) Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle
Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den
Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn,
dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder
gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen.
(2) Der Berufsberechtigte darf Berichte, Gutachten und sonstige
schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur
mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine
gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
(3) Der Berufsberechtigte ist befugt, ihm anvertraute
personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des
Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte gemäß Punkt 8 Abs 6
verarbeiten zu lassen. Der Berufsberechtigte gewährleistet gemäß § 15
Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem Berufsberechtigten überlassenes Material
(Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber gemäß § 11 Datenschutzgesetz zurückgegeben, es sei
denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt,
Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Berufsberechtigte
verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner
Auskunftspflicht laut § 26 Datenschutzgesetz nachkommen kann. Die
dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den
Berufsberechtigten weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten
kein Honorar vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den
Auftraggeber zu verrechnen. Der Verpflichtung zur Information der
Betroffenen bzw. Registrierung im Datenverarbeitungsregister hat der
Auftraggeber nachzukommen, sofern nichts Anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
10. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich
zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag
jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt
sich nach Punkt 12.
(2) Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag (auch mit
Pauschalvergütung) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich
vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vergleiche § 88
Abs 4 WTBG) nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Bei einem gekündigten Dauerauftragsverhältnis zählen - außer in
Fällen des Abs 5 - nur jene einzelnen Werke zum verbleibenden
Auftragsstand, deren vollständige oder überwiegende Ausführung
innerhalb der Kündigungsfrist möglich ist, wobei Jahresabschlüsse und
Jahressteuererklärungen innerhalb von 2 Monaten nach Bilanzstichtag als
überwiegend ausführbar anzusehen sind. Diesfalls sind sie auch
tatsächlich innerhalb berufsüblicher Frist fertig zu stellen, sofern sämtliche
erforderlichen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden und
soweit nicht ein wichtiger Grund iSd § 88 Abs 4 WTBG vorliegt.
(4) Im Falle der Kündigung gemäß Abs 2 ist dem Auftraggeber
innerhalb Monatsfrist schriftlich bekannt zu geben, welche Werke im
Zeitpunkt der Kündigung des Auftragsverhältnisses noch zum fertig zu
stellenden Auftragsstand zählen.
(5) Unterbleibt die Bekanntgabe von noch auszuführenden Werken
innerhalb dieser Frist, so gilt der Dauerauftrag mit Fertigstellung der zum
Zeitpunkt des Einlangens der Kündigungserklärung begonnenen Werke
als beendet.
(6) Wären bei einem Dauerauftragsverhältnis im Sinne der Abs 2 und
3 - gleichgültig aus welchem Grunde - mehr als 2 gleichartige,
üblicherweise nur einmal jährlich zu erstellende Werke (z.B.
Jahresabschlüsse, Steuererklärungen etc.) fertig zu stellen, so zählen die
darüber hinaus gehenden Werke nur bei ausdrücklichem Einverständnis
des Auftraggebers zum verbleibenden Auftragsstand. Auf diesen Umstand
ist der Auftraggeber in der Mitteilung gemäß Abs 4 gegebenenfalls
ausdrücklich hinzuweisen.
11. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Berufsberechtigten
angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine
ihm nach Punkt 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der
Berufsberechtigte zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 12. Annahmeverzug
sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch
dann den Anspruch des Berufsberechtigten auf Ersatz der ihm hierdurch
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens,
wenn der Berufsberechtigte von seinem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
12. Honoraranspruch
(1) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung),
so gebührt dem Berufsberechtigten gleichwohl das vereinbarte Entgelt,
wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf
Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist (§ 1168 ABGB);
der Berufsberechtigte braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu
lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner und seiner
Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt.
(2) Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche
Mitwirkung des Auftraggebers, so ist der Berufsberechtigte auch
berechtigt, ihm zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der
Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als
aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Abs 1.
(3) Kündigt der Berufsberechtigte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so
hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach
Maßgabe des Punktes 8 zu ersetzen.
(4) Ist der Auftraggeber – auf die Rechtslage hingewiesen – damit
einverstanden, dass sein bisheriger Vertreter den Auftrag ordnungsgemäß
zu Ende führt, so ist der Auftrag auch auszuführen.
13. Honorar
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes
vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen
Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer
auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung.
(2) Das gute Einvernehmen zwischen den zur Ausübung eines
Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten und ihren Auftraggebern wird vor
allem durch möglichst klare Entgeltvereinbarungen bewirkt.
(3) Die kleinste verrechenbare Leistungseinheit beträgt eine viertel
Stunde.
(4) Auch die Wegzeit wird üblicherweise im notwendigen Umfang
verrechnet.
(5) Das Aktenstudium in der eigenen Kanzlei, das nach Art und
Umfang zur Vorbereitung des Berufsberechtigten notwendig ist, kann
gesondert verrechnet werden.
(6) Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere
Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein
bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so sind Nachverhandlungen
mit dem Ziel, ein angemessenes Entgelt nachträglich zu vereinbaren,
üblich. Dies ist auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren üblich.
(7) Die Berufsberechtigten verrechnen die Nebenkosten und die
Umsatzsteuer zusätzlich.
(8) Zu den Nebenkosten zählen auch belegte oder pauschalierte
Barauslagen, Reisespesen (bei Bahnfahrten 1. Klasse, gegebenenfalls
Schlafwagen), Diäten, Kilometergeld, Fotokopierkosten und ähnliche
Nebenkosten.
(9) Bei besonderen Haftpflichtversicherungserfordernissen zählen die
betreffenden Versicherungsprämien zu den Nebenkosten.
(10) Weiters sind als Nebenkosten auch Personal- und
Sachaufwendungen für die Erstellung von Berichten, Gutachten uä.
anzusehen.
(11) Für die Ausführung eines Auftrages, dessen gemeinschaftliche
Erledigung mehreren Berufsberechtigten übertragen worden ist, wird von
jedem das seiner Tätigkeit entsprechende Entgelt verrechnet.
(12) Entgelte und Entgeltvorschüsse sind mangels anderer
Vereinbarungen sofort nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. Für
Entgeltzahlungen, die später als 14 Tage nach Fälligkeit geleistet werden,
können Verzugszinsen verrechnet werden. Bei beiderseitigen
Unternehmergeschäften gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über
dem Basiszinssatz als vereinbart (siehe § 352 UGB).
(13) Die Verjährung richtet sich nach § 1486 ABGB und beginnt mit
Ende der Leistung bzw. mit späterer, in angemessener Frist erfolgter
Rechnungslegung zu laufen.
(14) Gegen Rechnungen kann innerhalb von 4 Wochen ab
Rechnungsdatum schriftlich beim Berufsberechtigten Einspruch erhoben
werden. Andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Die Aufnahme einer
Rechnung in die Bücher gilt jedenfalls als Anerkenntnis.
(15) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
14. Sonstiges
(1) Der Berufsberechtigte hat neben der angemessenen Gebührenoder
Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann
entsprechende Vorschüsse verlangen und seine (fortgesetzte)-Tätigkeit
von der Zahlung dieser Vorschüsse abhängig machen. Er kann auch die
Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner
Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht
(§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der
Berufsberechtigte nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner
noch offenen Forderung. Bei Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer
Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei
Erbringung von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies
sinngemäß.
(2) Nach Übergabe sämtlicher, vom Wirtschaftstreuhänder erstellten
aufbewahrungspflichtigen Daten an den Auftraggeber bzw. an den
nachfolgenden Wirtschaftstreuhänder ist der Berufsberechtigte berechtigt,
die Daten zu löschen.
(3) Eine Beanstandung der Arbeiten des Berufsberechtigten berechtigt,
außer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung
der ihm nach Abs 1 zustehenden Vergütungen.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Berufsberechtigten auf
Vergütungen nach Abs 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Der Berufsberechtigte hat auf Verlangen und Kosten des
Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner
Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Schriftwechsel zwischen dem Berufsberechtigten und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt und
für Schriftstücke, die einer Aufbewahrungspflicht nach der
Geldwäscherichtlinie unterliegen. Der Berufsberechtigte kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen. Der Auftraggeber hat hiefür die Kosten insoweit zu
tragen als diese Abschriften oder Fotokopien zum nachträglichen
Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufspflichten des
Berufsberechtigten erforderlich sein könnten.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle der Auftragsbeendigung für
weiterführende Fragen nach Auftragsbeendigung und die Gewährung des
Zugangs zu den relevanten Informationen über das geprüfte
Unternehmen ein angemessenes Entgelt zu verrechnen.
(7) Der Auftraggeber hat die dem Berufsberechtigten übergebenen
Unterlagen nach Abschluss der Arbeiten binnen 3 Monaten abzuholen.
Bei Nichtabholung übergebener Unterlagen kann der Berufsberechtigte
nach zweimaliger nachweislicher Aufforderung an den Auftraggeber,
übergebene Unterlagen abzuholen, diese auf dessen Kosten zurückstellen
und/oder Depotgebühren in Rechnung stellen.
(8) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit
etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder
anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei
ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der
Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Berufsberechtigen rechnen
musste.
(9) Zur Sicherung einer bestehenden oder künftigen Honorarforderung
ist der Berufsberechtigte berechtigt, ein finanzamtliches Guthaben oder
ein anderes Abgaben- oder Beitragsguthaben des Auftraggebers auf ein
Anderkonto zu transferieren. Diesfalls ist der Auftraggeber vom erfolgten
Transfer zu verständigen. Danach kann der sichergestellte Betrag
entweder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber oder bei
Vollstreckbarkeit der Honorarforderung eingezogen werden.
15. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus
ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des
Berufsberechtigten.
(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.
16. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungen
(1) Bei Abschlussprüfungen, die mit dem Ziel der Erteilung eines
förmlichen Bestätigungsvermerkes durchgeführt werden (wie z.B. §§ 268ff
UGB) erstreckt sich der Auftrag, soweit nicht anderweitige schriftliche
Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der Frage, ob
die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z.B. die
Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Devisenrechts,
eingehalten sind. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auch nicht auf die
Prüfung der Führung der Geschäfte hinsichtlich Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Im Rahmen der Abschlussprüfung
besteht auch keine Verpflichtung zur Aufdeckung von Buchfälschungen
und sonstigen Unregelmäßigkeiten.
(2) Bei Abschlussprüfungen ist der Jahresabschluss, wenn ihm der
uneingeschränkte oder eingeschränkte Bestätigungsvermerk beigesetzt
werden kann, mit jenem Bestätigungsvermerk zu versehen, der der
betreffenden Unternehmensform entspricht.
(3) Wird ein Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des
Prüfers veröffentlicht, so darf dies nur in der vom Prüfer bestätigten oder
in einer von ihm ausdrücklich zugelassenen anderen Form erfolgen.
(4) Widerruft der Prüfer den Bestätigungsvermerk, so darf dieser nicht
weiterverwendet werden. Wurde der Jahresabschluss mit dem
Bestätigungsvermerk veröffentlicht, so ist auch der Widerruf zu
veröffentlichen.
(5) Für sonstige gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfungen sowie
für andere Prüfungen gelten die obigen Grundsätze sinngemäß.
17. Ergänzende Bestimmungen für die Erstellung von
Jahres- und anderen Abschlüssen,
für Beratungstätigkeit und andere im Rahmen eines
Werkvertrages zu erbringende Tätigkeiten
(1) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, bei obgenannten Tätigkeiten
die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten hinzuweisen. Der Auftraggeber hat dem
Berufsberechtigten alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen
Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen,
dass dem Berufsberechtigten eine angemessene Bearbeitungszeit,
mindestens jedoch eine Woche, zur Verfügung steht.
(2) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst
die Beratungstätigkeit folgende Tätigkeiten:
a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommen- oder
Körperschaftsteuer sowie Umsatzsteuer und zwar auf Grund der
vom Auftraggeber vorzulegenden oder vom Auftragnehmer
erstellten Jahresabschlüsse und sonstiger, für die Besteuerung
erforderlichen Aufstellungen und Nachweise.
b) Prüfung der Bescheide zu den unter a) genannten Erklärungen.
c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den
unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden.
d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse
von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern.
e) Mitwirkung im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der unter a)
genannten Steuern. Erhält der Berufsberechtigte für die laufende
Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger
schriftlicher Vereinbarungen die unter d) und e) genannten
Tätigkeiten gesondert zu honorieren.
(3) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer und Einheitsbewertung sowie aller Fragen der
Umsatzsteuer, Lohnsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben erfolgt nur
auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für
a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B.
auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer, Kapitalverkehrsteuer,
Grunderwerbsteuer,
b) die Verteidigung und die Beiziehung zu dieser im
Finanzstrafverfahren,
c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Kapitalerhöhung und -
herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines
Gesellschafters, Betriebsveräußerungen, Liquidation,
betriebswirtschaftliche Beratung und andere Tätigkeiten gemäß §§
3 bis 5 WTBG,
d) die Verfassung der Eingaben zum Firmenbuch im Zusammenhang
mit Jahresabschlüssen einschließlich der erforderlichen
Evidenzführungen.
(4) Soweit die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung zum
übernommenen Auftrag zählt, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger
besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Prüfung, ob alle in
Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen
wahrgenommen worden sind, es sei denn, hierüber besteht eine
nachweisliche Beauftragung.
(5) Vorstehende Absätze gelten nicht bei Sachverständigentätigkeit.
II. TEIL
18. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des II. Teiles gelten für Werkverträge über die
Führung der Bücher, die Vornahme der Personalsachbearbeitung und die
Abgabenverrechnung.
19. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte
und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der
Buchführung zu Grunde zu legen. Der Berufsberechtigte ist ohne
gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu
stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem
Auftraggeber bekannt zu geben.
(3) Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein
Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher
Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgabenund
beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss
von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen,
Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren.
(4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit
den im Punkt 18 genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen
über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur
aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III. Teil der
vorliegenden Auftragsbedingungen zu beurteilen.
(5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt,
Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als
nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten
unterschrieben anzusehen.
20. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Führung der Bücher, die
Vornahme der Personalsachbearbeitung und die Abgabenverrechnung
notwendigen Auskünfte und Unterlagen zum vereinbarten Termin zur
Verfügung stehen.
21. Kündigung
(1) Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist, kann der
Vertrag ohne Angabe von Gründen von jedem der Vertragspartner unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß Punkt 20
wiederholt nicht nach, berechtigt dies den Berufsberechtigten zu sofortiger
fristloser Kündigung des Vertrages.
(3) Kommt der Berufsberechtigte mit der Leistungserstellung aus
Gründen in Verzug, die er allein zu vertreten hat, so berechtigt dies den
Auftraggeber zu sofortiger fristloser Kündigung des Vertrages.
(4) Im Falle der Kündigung des Auftragsverhältnisses zählen nur jene
Werke zum Auftragsstand, an denen der Auftragnehmer bereits arbeitet
oder die überwiegend in der Kündigungsfrist fertig gestellt werden können
und die er binnen eines Monats nach der Kündigung bekannt gibt.
22. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gilt das Honorar als
jeweils für ein Auftragsjahr vereinbart.
(2) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 2 behält der
Berufsberechtigte den vollen Honoraranspruch für drei Monate. Dies gilt
auch bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Auftraggeber.
(3) Bei Vertragsauflösung gemäß Punkt 21 Abs 3 hat der
Berufsberechtigte nur Anspruch auf Honorar für seine bisherigen
Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind.
(4) Ist kein Pauschalhonorar vereinbart, richtet sich die Höhe des
Honorars gemäß Abs 2 nach dem Monatsdurchschnitt des laufenden
Auftragsjahres bis zur Vertragsauflösung.
(5) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes
vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen
Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer
auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter Punkt
13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(6) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UGB, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte
unter Unternehmern, wird verzichtet.
23. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen sinngemäß.
III. TEIL
24. Geltungsbereich
(1) Die Auftragsbedingungen des III. Teiles gelten für alle in den
vorhergehenden Teilen nicht erwähnten Verträge, die nicht als
Werkverträge anzusehen sind und nicht mit in den vorhergehenden Teilen
erwähnten Verträgen in Zusammenhang stehen.
(2) Insbesondere gilt der III. Teil der Auftragsbedingungen für Verträge
über einmalige Teilnahme an Verhandlungen, für Tätigkeiten als Organ im
Insolvenzverfahren, für Verträge über einmaliges Einschreiten und über
Bearbeitung der in Punkt 17 Abs 3 erwähnten Einzelfragen ohne Vorliegen
eines Dauervertrages.
25. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen.
(2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm
erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Er
hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren.
(3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag
nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings
Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
26. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Berufsberechtigten auch
ohne dessen besondere Aufforderung alle notwendigen Auskünfte und
Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
27. Kündigung
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen (§ 1020 ABGB).
28. Honorar und Honoraranspruch
(1) Sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit, aber auch nichts Anderes
vereinbart ist, wird gemäß § 1004 und § 1152 ABGB eine angemessenen
Entlohnung geschuldet. Sofern nicht nachweislich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde sind Zahlungen des Auftraggebers immer
auf die älteste Schuld anzurechnen. Der Honoraranspruch des
Berufsberechtigten ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem
Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Im Übrigen gelten die unter Punkt
13. (Honorar) normierten Grundsätze.
(2) Im Falle der Kündigung ist der Honoraranspruch nach den bereits
erbrachten Leistungen, sofern sie für den Auftraggeber verwertbar sind, zu
aliquotieren.
(3) Auf die Anwendung des § 934 ABGB im Sinne des § 351 UBG, das
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte für Geschäfte unter
Unternehmern, wird verzichtet.
29. Sonstiges
Die Verweisungen des Punktes 23 auf Bestimmungen des I. Teiles der
Auftragsbedingungen gelten sinngemäß.
IV. TEIL
30. Geltungsbereich
Die Auftragsbedingungen des IV. Teiles gelten ausschließlich für
Verbrauchergeschäfte gemäß Konsumentenschutzgesetz (Bundesgesetz
vom 8.3.1979/BGBl Nr.140 in der derzeit gültigen Fassung).
31. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte
(1) Für Verträge zwischen Berufsberechtigten und Verbrauchern gelten
die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutz-gesetzes.
(2) Der Berufsberechtigte haftet nur für vorsätzliche und grob
fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
(3) Anstelle der im Punkt 8 Abs 2 AAB normierten Begrenzung ist auch
im Falle grober Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht des Berufsberechtigten
nicht begrenzt.
(4) Punkt 8 Abs 3 AAB (Geltendmachung der Schadenersatzansprüche
innerhalb einer bestimmten Frist) gilt nicht.
(5) Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG:
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom
Berufsberechtigten dauernd benützten Kanzleiräumen abgegeben, so
kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach
binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung
einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des
Berufsberechtigten sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält,
an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des
Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem
Berufsberechtigten oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses
Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine
Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten
vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu
erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Berufsberechtigten außerhalb
ihrer Kanzleiräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt € 15
nicht übersteigt.
Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es
genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine
Vertragserklärung oder die des Berufsberechtigten enthält, dem
Berufsberechtigten mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt,
dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung
des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb einer
Woche abgesendet wird.
Tritt der Verbraucher gemäß § 3 KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug
um Zug
1. der Berufsberechtigte alle empfangenen Leistungen samt
gesetzlichen Zinsen vom Empfangstag an zurückzuerstatten und den vom
Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen
Aufwand zu ersetzen,
2. der Verbraucher dem Berufsberechtigten den Wert der
Leistungen zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden
Vorteil gereichen.
Gemäß § 4 Abs 3 KSchG bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.
(6) Kostenvoranschläge gemäß § 5 KSchG
Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages im Sinn des § 1170a ABGB
durch den Berufsberechtigten hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu
zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Berufsberechtigten
zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht
das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.
(7) Mängelbeseitigung: Punkt 7 wird ergänzt
Ist der Berufsberechtigte nach § 932 ABGB verpflichtet, seine Leistungen
zu verbessern oder Fehlendes nachzutragen, so hat er diese Pflicht zu
erfüllen, an dem Ort, an dem die Sache übergeben worden ist. Ist es für
den Verbraucher tunlich, die Werke und Unterlagen vom
Berufsberechtigten gesendet zu erhalten, so kann dieser diese
Übersendung auf seine Gefahr und Kosten vornehmen.
(8) Gerichtsstand: Anstelle Punkt 15 Abs 3:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen
ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs 2 und 104 Abs1 JN nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der
gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
(9) Verträge über wiederkehrende Leistungen
(a) Verträge, durch die sich der Berufsberechtigte zu
Werkleistungen und der Verbraucher zu wiederholten Geldzahlungen
verpflichten und die für eine unbestimmte oder eine ein Jahr
übersteigende Zeit geschlossen worden sind, kann der Verbraucher unter
Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres,
nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen.
(b) Ist die Gesamtheit der Leistungen eine nach ihrer Art unteilbare
Leistung, deren Umfang und Preis schon bei der Vertragsschließung
bestimmt sind, so kann der erste Kündigungstermin bis zum Ablauf des
zweiten Jahres hinausgeschoben werden. In solchen Verträgen kann die
Kündigungsfrist auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
(c) Erfordert die Erfüllung eines bestimmten, in lit.a) genannten
Vertrages erhebliche Aufwendungen des Berufsberechtigten und hat er
dies dem Verbraucher spätestens bei der Vertragsschließung bekannt
gegeben, so können den Umständen angemessene, von den in lit.a) und
b) genannten abweichende Kündigungstermine und Kündigungsfristen
vereinbart werden.
(d) Eine Kündigung des Verbrauchers, die nicht fristgerecht
ausgesprochen worden ist, wird zum nächsten nach Ablauf der
Kündigungsfrist liegenden Kündigungstermin wirksam.