Änderungen im GmbH-Recht

15.07.2013
Bisschen billiger
Mit 1. Juli 2013 ist das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) in Kraft getreten. Von einer Reform des GmbH-Rechts zu sprechen, ist - vorsichtig ausgedrückt – eher übertrieben; ungeachtet dessen bringt das neue Gesetz insbesondere für Gesellschaftsgründer eine erfreuliche Neuerungen:
- Das erklärte Ziel der Regelung ist die Erhöhung der Zahl der GmbH-Gründungen: diese ist seit Jahren rückläufig und soll von gegenwärtig 8.000 auf 9.000 pro Jahr erhöht werden.
- Dieses Ziel soll erreicht werden, indem zum einen die finanzielle Einstiegshürde gesenkt wird, zum anderen sollen auch die Gründungskosten etwas gesenkt werden.
- Als Einstiegshürde wurde das Mindeststammkapital identifiziert, dass von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 gesenkt worden ist. Damit passt sich Österreich dem Durchschnitt der einschlägigen finanziellen Anforderungen in der EU an: in Deutschland sind EUR 25.000,00 aufzubringen, in den Niederlangen sind es EUR 18.000,00, in Schweden (umgerechnet) lediglich EUR 5.390,00.
- Wie bisher ist dieses Stammkapital bei der Gründung zumindest zur Hälfte aufzubringen. Bei einer Bargründung einer GmbH sind daher seit 1. Juli nur mehr EUR 5.000,00 aufzubringen.
- Die Gesellschaftssteuer ermäßigt sich durch die Absenkung der Bemessungsbasis auf EUR 10.000,00 auf EUR 100,00.
- Die Gründungskosten sollen weiters durch spezielle Notarstarife für einfache Gründungen sowie durch Entfall der verpflichtenden Gründungsanzeige in der Wiener Zeitung (rund EUR 150,00) sinken.
- Auf längere Sicht am bedeutsamsten ist aber die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,00 (gegenwärtig EUR 1.750,00), da sich auch diese nach dem Mindeststammkapital bemisst.
Auch gewisse Verschärfungen der Bestimmungen für Gesellschafter und Geschäftsführer haben Gültigkeit erlangt:
- Ist die Position des Geschäftsführers vakant, trifft auch einen Gesellschafter, der mehr als 50% der Stammanteile hält, die Pflicht, gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Die Pflicht, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, trifft Geschäftsführer jetzt auch schon, wenn die URG-Kennzahlen (§ 23 und § 24) verletzt werden.
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