Krisenbedingte Nichtzahlung des Geschäftsführerentgelts


Krisenbedingt können Gesellschafter-Geschäftsführer zwecks Schonung der Unternehmensliquidität überlegen, sich temporär das Geschäftsführerentgelt (teilweise) nicht auszubezahlen zu lassen.

 

Dies kann beispielsweise durch Verbuchung auf das Gesellschafter-Verrechnungskonto oder durch nachträglichen Forderungsverzicht erfolgen. Diesbezüglich muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass nach ständiger (erst kürzlich wieder bestätigter) Rechtsprechung ungeachtet der tatsächlichen Nichtzahlung dennoch ein Zufluss beim wesentlich beteiligten Geschäftsführer angenommen werden kann und diese Einkünfte somit steuerpflichtig zu behandeln sind.

 

Diese Rechtsfolge tritt dann ein, wenn das Unternehmen bei Fälligkeit des Entgelts nicht zahlungsunfähig ist. Ist ein Zahlungsengpass daher nur kurzfristig bzw kann sich das Unternehmen weiterhin Kredite oder durch Vermögensveräußerung Barmittel verschaffen, so geht die Finanzverwaltung von einer Zahlungsfähigkeit auch hinsichtlich des Geschäftsführerentgelts aus.

 

Auch ein nachträglicher Forderungsverzicht kann die Zuflussfiktion bei Fälligkeit nicht rückgängig machen, da rückwirkende Rechtsgeschäfte steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind.

 

Befinden Sie sich daher in einer solchen Situation, wird zwecks Vermeidung einer Steuerpflicht pro futuro empfohlen, das Geschäftsführerentgelt vertraglich zu reduzieren.


Print