Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer


Seit dem 1.1.2016 müssen im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die für die Ermittlung der GSVG-Beitragsgrundlage relevanten Informationen deklariert werden. Eine gut geplante Ausschüttungspolitik der GmbH kann aber die Sozialversicherungsbelastung optimieren. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur mit ihren Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG-Pflicht), sondern auch mit jenen Einkünften, die dem Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung zukommen. Somit bilden in bestimmten Fällen bei geschäftsführenden Gesellschaftern auch die Einkünfte aus Gewinnausschüttungen einen Teil der GSVG-Bemessungsgrundlage. Voraussetzung dafür ist, dass für den Gesellschafter-Geschäftsführer überhaupt eine Versicherungspflicht nach dem GSVG besteht. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn

  • der geschäftsführende Gesellschafter mehr als 25% der Anteile an der GmbH hält,
  • keine Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht und
  • die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer ist.

Seit 1.1.2016 Meldung an Finanzamt

Aus ertragsteuerlicher Sicht unterliegen Gewinnausschüttungen einer GmbH an den geschäftsführenden Gesellschafter der 27,5%igen Kapitalertragsteuer (KESt). Die Ausschüttungen sind auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers endbesteuert und müssen daher nicht mehr in seine persönliche Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
Bisher wurden daher Ausschüttungen dem Sozialversicherungsträger nicht automatisch mit den Einkommensdaten des Versicherten übermittelt. Seit dem 1.1.2016 müssen allerdings im Rahmen der elektronischen Meldung über die Ausschüttung an das Finanzamt auch die Sozialversicherungsnummer, der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers und die Höhe des entsprechenden Bruttoausschüttungsbetrages angegeben werden.

Für Personen, die unter der Höchstbeitragsgrundlage liegen, können sich aufgrund von Ausschüttungen unter Umständen hohe Beitragsnachzahlungen ergeben. Die Beitragsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge ist im Jahr 2016 mit € 5.670 pro Monat (sogenannte Höchstbeitragsgrundlage) gedeckelt. Daher kann durch eine sorgfältig geplante Ausschüttungspolitik der GmbH die Sozialversicherungsbelastung optimiert werden.

 


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