Kontenregister und Konteneinsicht
Trotz Fortbestand des Amtsgehemeinisses hält es diese Verwaltung für angemessen, seine Kontrollbefugnisse gegenüber den Bürgern auszuweiten. Transparenz ist in diesem Land wie ein einseitig durchsichtiges Verhörfenster
Begleitend zur Steuerreform und als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung wurde unter der Bezeichnung „Bankenpaket“ unter anderem das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz beschlossen. |
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Die Einführung eines zentralen Kontenregisters soll dazu dienen, eine vollständige Übersicht über die vorhandenen Bankkonten einer Person im Einlagengeschäft, Girogeschäft und im Bauspargeschäft sowie über Depots, die in Österreich geführt werden, zu erhalten. Das Kontenregister soll jedoch nur die sogenannten „externen Kontendaten“, wie etwa Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos enthalten, aber weder Kontostände noch Kontenumsätze.
Zum Rechtsschutz der von der Konteneinsicht betroffenen Person muss ein Richter des Bundesfinanzgerichts die Konteneinsicht innerhalb von drei Tagen genehmigen. Gegen diese Entscheidung kann Rekurs erhoben werden. Zudem wird beim Finanzminister eigens ein unabhängiger und weisungsfreier Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet, dem unter anderem die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen obliegt. |