100%-iger Verlustabzug bei natürlichen Personen


Ab der Veranlagung 2014 gibt es keine Einschränkung der Verlustvortragsgrenze für natürliche Personen. Bis zur Veranlagung 2013 können betrieblich erlittene Verluste aus vorangegangenen Jahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrags der Jahreseinkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies unabhängig davon, ob der Gewinn im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermittelt wird. Ab der Veranlagung 2014 fällt diese Einschränkung der Vortragsgrenze für natürliche Personen (etwa Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) weg. Es können daher Verlustvorträge bis zur Höhe von 100% der steuerpflichtigen Einkünfte als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Neuregelung kann zu Steuernachteil führen

Was auf den ersten Blick als Steuervorteil erscheint, da bei ausreichenden Verlustvorträgen das steuerpflichtige Einkommen auf null reduziert wird, kan in vielen Fällen  jedoch auch zu einem Steuernachteil führen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Jahreseinkommen bis € 11.000 gar nicht besteuert werden und Einkommen von € 11.001 bis € 60.000 einem progressiven Einkommensteuertarif von 36,5% bzw. 43,2% und darüber 50% unterliegen.

Beispiel
Ein Betrieb hat in den letzten Jahren  einen steuerlichen Verlust von insgesamt € 150.000 erlitten. In den nächsten drei Jahren wird mit einer Verbesserung und daher mit einem jährlichen Gewinn in Höhe von € 90.000 gerechnet.
Bei einer 75%-Verlustverrechnungsgrenze müsste dieses Einzelunternehmer eine Einkommensteuerbelastung von € 36.130 in den nächsten drei Jahren schultern. Im Vergleich dazu beträgt bei der nunmehrigen 100%-igen Verlustverrechnung die Einkommensteuer in den nächsten 3 Jahren € 42.506. Der Unterschied in Höhe von € 6.376 resultiert daraus, dass durch die bisherige 75%-ige Vortragsgrenze die höheren Steuerprogressionsstufen nicht zur Anwendung gelangten und lediglich die niedrigeren Progressionsstufen einer Besteuerung unterzogen werden, wodurch steuerlich wertvolle Verlustvorträge nicht gegen niedrig besteuerte Einkünfte verrechnet werden mussten.


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