Neuerliche Erhöhung des Mindeststammkapitals

...zwecks Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer


Im Vorjahr kam es durch die Reduktion des Mindeststammkapital von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 auch zu einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,00 auf EUR 500,00. Nach gerade acht Monaten hat die desaströse Budgetpolitik der Republik im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2014 zu einer erneuten Anhebung des Mindestkapitals zurück auf EUR 35.000,00 und konsequenter Weise damit auch die Erhöhung der Steuer auf EUR 1.750,00 pro Jahr.  

Neugründung einer GmbH

Seit dem 1. März 2014 muss eine neugegründete GmbH daher grundsätzlich wieder mit mindestens EUR 35.000,00 Stammkapital ausgestattet sein, wovon wiederum mindestens EUR 17.500,00 in bar aufzubringen sind. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt für diese Gesellschaften

  • in den ersten fünf Jahren EUR 500,00
  • in den nächsten fünf Jahren EUR 1.000,00
  • ab dem elften Jahr EUR 1.750,00

Gesellschafter neuer GmbHs können von einem so genannten „Gründungsprivileg“ Gebrauch machen. Dieses besteht darin, dass gesellschaftsvertraglich die Stammeinlagen auf einen geringeren Betrag, mindestens jedoch EUR 10.000,00 festgelegt werden. Darauf sind wiederum mindestens EUR 5.000,00 einzuzahlen. Innert zehn Jahren ist das Stammkapital dann auf EUR 35.000,00 zu erhöhen. Diese Grundungsprivilegierung ist im Firmenbuch anzumerken, sonstige Kennzeichnungen der Gesellschaft sind jedoch nicht erforderlich.

Bestehende GmbHs mit weniger als EUR 35.000,00 Stammkapital

Gesellschaften, die nach dem 1. Juli 2013 mit weniger als EUR 35.000,00 gegründet worden sind oder ihr ursprüngliches Kapital auf weniger als EUR 35.000,00 herabgesetzt haben, müssen dieses bis 1. März 2024 wieder auf EUR 35.00,00 erhöhen.

Für seit dem 1. Juli 2013 gegründete Gesellschaften gilt hinsichtlich der Mindestkörperschaftsteuer die oben angeführte Regelung; GmbHs, die bereits vorher bestanden haben, werden mit EUR 1.750,00 mindestbesteuert.


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