Neue Gaststättenpauschalierung ab 2013

Bis zu 20% Pauschale, Umsatzgrenze EUR 255.000,


Der Gewinnes von Gastgewerbebetrieben kann ab 2013 nach neu gefassten Pauschalierungsregeln ermittelt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist, dass

 

  • Es besteht keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt;
  • Die Umsätze betragen nicht mehr als EUR 255.000,00;
  • Aus der Steuererklärung geht hervor, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht

 

Im Fall eines zwölf Monate umfassenden vorangegangenen Wirtschaftsjahr sind die Umsätze maßgebend, die der Steuerpflichtige in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr erzielt hat. Im Fall eines mit Buchwertfortführung erfolgten Übergangs des Betriebes ist auf Umsätze abzustellen, die der Rechtsvorgänger erzielt hat. Im Fall eines vorangeganenen Rumpfwirtschaftsjahres sind die Umsätze maßgebend, die sich durch Hochrechnung auf ein volles Kalenderjahr ergeben. Im Fall der Betriebseröffnung sind für das Jahr der Betriebseröffnung die Umsätze dieses Wirtschaftsjahres maßgebend.

 

Die Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung einer

 

  • Grundpauschale von 10%, mindestens EUR 3.000,00
  • Einer Mobilitätspauschale von 2%, maximal EUR 5.100,00 und einer
  • Energie- und Raumpauschale von 8%, höchstens EUR 20.400,00 ermittelt werden

 

Bemessungsgrundlage sind jeweils die Umsätze. Voraussetzung für den Ansatz der Mobilitätspauschale ist die Inanspruchnahme der Grundpauschale. Voraussetzung für den Ansatz der Energie- und Raumpauschale ist neben der Grundpauschale das Vorliegen von Gasträumlichkeiten außerhalb des Wohnungsverbands.

 

Neben der Grundpauschale dürfen berücksichtigt werden:

 

  • Ausgaben für Waren, Rohstoffe und Zutaten
  • Personalausgaben
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Fremdlöhne
  • Fortbildungs- und diesbezügliche Reisekosten, Bildungsfreibetrag
  • Abschreibungen
  • Instandsetzung und –haltung
  • Ausgaben für Miete und Pacht
  • Zinsen

 

Die Mobilitätspauschale darf nicht höher sein als die höchste Penslerpauschale. Damit sind abgedeckt:

 

  • Kfz-Kosten
  • Kosten der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Diäten

 

Unter die Energie- und Raumpauschale fallen sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Gastgewerberäumlichkeiten, ausgenommen

 

  • Abschreibungen
  • Instandhaltung und –setzung
  • Miete und Pacht

 

Durch die Inanspruchnahme der Grundpauschale ist der Steuerpflichtige für weitere zwei Jahre an diese gebunden. Nach dem Übergang zur bilanziellen Gewinnermittlung ist eine Anwendung der Pauschale erst nach drei Jahren möglich.


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