Korrektes Stellenanzeigen

Seit 2012 ist es möglich, schon für eine unvollständige Anzeige eine Strafe zu kassieren


Mit schwer nachvollziehbarer Logik wurde in das Gleichbehandlungsgesetz eine neue Strafbestimmung eingefügt, die den sehr wichtigen Bezirksverwaltungsbehörden eine neue Strafmöglichkeit eingeräumt hat. Seit 1. Jänner ist es strafbar, Stelleninserate ohne Mindestentgelt zu veröffentlichen. Wird dies unterlassen, kann zwar ein Stellenwerber keine individuellen Ansprüche stellen, er oder sie bzw. die Gleichbehandlungsanwaltschaft können aber Anzeige erstatten. In diesem Fall wird die Bezirksverwaltung eine Verwarnung aussprechen, bei weiteren Verstößen kann jedoch eine Strafe bis zu € 360,00 verhängt werden. Inwiefern die Angabe eines kollektivvertraglichen Mindestgehaltes der Gleichbehandlung dienen soll, ist angesichts dessen, dass der Inhalt von Kollektivverträgen (KV) öffentlich bekannt ist und deren Einhaltung von Sozialbehörden und Gerichten überwacht wird, ist schwer erkennbar.

 

Das Mindestentgelt hat

  • betragsmäßig,
  • unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern)
  • aber ohne anteilige Sonderzahlungen

 

zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Inseraten für Teilzeitbeschäftigte. Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen. Nicht angegeben werden muss der anzuwendende KV.


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