Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung

Vorsteuer nur noch für bezahlte Rechnungen


Freiberufliche Tätige können unabhängig von der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung ihre Umsätze auf Basis der vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer unterziehen. Die Umsatzsteuer bemisst sich daher nicht nach den verrechneten sondern nach den tatsächlich kassierten Entgelten.

 

Bislang bestand für den Vorsteuerabzug in diesen Fällen ein Wahlrecht, die Vorsteuer ebenfalls auf Basis von Zahlungen geltend zu machen oder schon auf Basis von erhaltenen Rechnungen. Dadurch konnte der Vorsteuerabzug im Regelfall zeitlich vorverlegt werden. Ab 2013 schränkt Österreich dieses Wahlrecht ein: Unternehmer, deren Vorjahresumsatz unter EUR 2 Mio. lag, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der leistende Unternehmer den Umsatzsteuerbetrag erhalten hat, also die Zahlung erfolgt ist. Liegt der Vorjahresumsatz über dieser Grenze, bleibt das Wahlrecht aufrecht.

 

Besonders zu beachten bei einer etwaigen Umstellung sind Rechnungen, bei denen die Leistung als auch die Rechnungslegung 2012 erfolgt, die Zahlung jedoch erst 2013 getätigt wird. Hier besteht die Gefahr, dass Vorsteuerbeträge zweimal - einmal auf Basis der Rechnung, einmal auf Basis der Zahlung geltend gemacht werden.


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