Corona-Kurzarbeit


Corona-Kurzarbeit-Modell

Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es ein besonderes Kurzarbeits­modell. Damit wird es möglich sein, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu bleiben. Damit sollen so viele Menschen wie möglich in Beschäftigung gehalten- und Kündigungen oder einvernehmliche Lösungen vermieden werden.

 

Wie kann Kurzarbeit in meinem Betrieb eingeführt werden?

Arbeitgeber und Betriebsrat (in Betrieben ohne Betriebsrat: die einzelnen ArbeitnehmerInnen) vereinbaren die Dauer und das Ausmaß der Kurzarbeit (also: wie viele Stunden wöchentlich reduziert werden). Vorerst ist die Vereinbarung für maximal 3 Monate möglich, Verlängerungen in Ausnahmefällen sind aber nicht ausgeschlossen. Danach tritt diese Regelung (Corona Kurzarbeit) außer Kraft. Die Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat.

Eine Änderung der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit durch Arbeitsvertragsänderung (nicht jedoch der Rahmenvereinbarung) ist möglich, jedoch erfordert dies eine vorherige Meldung an die Sozialpartner mindestens 5 Arbeitstage vor Änderung der Arbeitszeit.

Die Vereinbarung wird den beiden Interessenvertretungen (Wirtschaftskammer und Gewerkschaft) zur Unterschrift vorgelegt. Diese erfolgt binnen 48 Stunden. Ab diesem Zeitpunkt ist die Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe beim zuständigen Arbeitsmarktservice möglich.

Die zur Bedeckung der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung erhöhte Beihilfe soll ab dem vierten Monat (bisher fünften) gewährt werden.

 

Wie ändert sich das Einkommen durch die Reduktion meiner Arbeitszeit?

Im Rahmen dieses besonderen Kurzarbeitsmodells kann die Arbeitszeit um 10% bis sogar 100% reduziert werden.  Für eine allfällige, weiterhin im Betrieb erbrachte Arbeitsleistung bekommen ArbeitnehmerInnen natürlich weiterhin Ihr (aliquotiertes) Entgelt vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die ausgefallenen / reduzierten Arbeitsstunden erhalten ArbeitnehmerInnen hingegen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe vom AMS fast zur Gänze (zwischen 80-90%) ausgeglichen:

Diese Nettoersatzrate ist je nach bisheriger Einkommenshöhe gestaffelt:

  • 80% Nettoersatzrate wenn das Entgelt vor der Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
  • 85% bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und
  • 90% bei einem monatlichen Entgelt bis 1.700,-- brutto

Die Nettoersatzrate ist jener Betrag, den ArbeitnehmerInnen erhalten, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen. Sie umfasst den durch die Arbeitszeit verringerten Lohn bzw. Gehalt und die Unterstützungsleistung. Die Finanzierung erfolgt durch das AMS.

Annahme: Arbeitszeit 38,5 h/Woche; 2 Kinder, Alleinverdiener, Absenkung der Arbeitszeit bei Kurzarbeit um 50 %

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